Schützenverein "Gute Laune" Bliesen e.V.
//seit 1955

Waffenrecht

Waffenrecht


Das Waffengesetz (nunmehr in der Fassung vom 17.7.2009) regelt den Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition. Unter das Waffengesetz fallen neben den Schusswaffen im herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen) auch Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als sonstiger Gegenstand; nicht geregelt ist der Bogen.

Der Umgang (u.a. erwerben, besitzen, überlassen, führen, mitnehmen, schießen, bearbeiten) mit Waffen ist – soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen geregelt sind – nur Personen über 18 Jahre erlaubt.

  

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruck (früher: CO2)-Waffen und Armbrüste können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden.

Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6mm lfb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kal. 12 wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.
  • sonst: Vollendung des 21. Lebensjahres.
    Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.
    Dies gilt nicht für die o.a. Waffen.
  • Zuverlässigkeit (§ 5) fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu mehr als 60 Tagessätzen wegen sonstiger Tat; bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen WaffenG, SprengstoffG oder BundesjagdG, bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung.
  • Persönliche Eignung (§ 6) fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs.
  • Sachkunde (§ setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln voraus. Der DSB hat für den zu erbringenden Nachweis Richtlinien beschlossen, die Regelungen zum Sachkundelehrgang und zur Sachkundeprüfung enthalten.

Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet, sog. Grüne WBK. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Sie kann auch durch einen Munitionserwerbsschein erteilt werden und gilt dann für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.

Vor dem 1.4.2003 erteilte Erlaubnisse gelten weiter. 

  

Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)

  • Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports. Als „regelmäßig“ wird in der Praxis vieler Behörden eine in der Regel 18-malige schießsportliche Betätigung im Jahr gefordert.
  • Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein. Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden. Dies gilt für bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.
  • Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies bescheinigt.
    Voraussetzung für die Überschreitung dieses "Regelkontingents" ist die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers an Schießsportwettkämpfen.
  • Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.

Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.

Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft, danach kann die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüfen. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden mindestens alle 3 Jahre überprüft.
Diese Überprüfung kann grundsätzlich gebührenpflichtig sein.

 

Schießen/Altersgrenzen (§ 27)

Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.

Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:

  • ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
  • ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6 mm Ifb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kal. 12 oder kleiner.

Voraussetzung ist, dass eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind.

Das Schießen darf für Luftdruckwaffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige Waffen bis zu 16. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person (Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtführung berechtigten Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden.

  • ab 18 Jahren: ohne jede Einschränkung

Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine (z.B. haus)ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Für das "Schießen" mit der Armbrust wird in der Regel die Altersbegrenzung von 12 Jahren entsprechend angewandt.

Verboten ist das Schießen mit vom Schiessport ausgeschlossenen Waffen sowie die Durchführung von unzulässigen Schießübungen; nahere Regelungen treffen §§ 6 und 7 AWaffV.
Zulässig sind alle anderen Schießübungen (§ 9 AWaffV), insbesondere Gesellschafts- und Traditionsschießen, für die der Schießstand zugelassen ist, auch wenn sie nicht in der Sportordnung geregelt sind.

 

Führen/Transport (§ 12)

Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10).

Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird. Diese Voraussetzung ist u.a. dann erfüllt, wenn die Waffe z.B. in einem verschlossenen Waffenkoffer transportiert wird.

„Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist ansonsten zulässig.

„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie

  • nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit wenigen [= 3 oder weniger] Handgriffen)
  • in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B. durch ein Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum)

Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei. Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist.

  

  

Aufbewahrung von Schusswaffen (Feuerwaffen)

A-Schrank
Norm: VDMA 24992

bis 10 Langwaffen

Keine Munition

A-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech
Norm: VDMA 24992

bis 10 Langwaffen

Munition im Innentresor

A-Schrank mit Innentresor Klassifikation B
Norm: VDMA 24992

bis 10 Langwaffen

Im Innentresor:
bis 5 Kurzwaffen
Munition für Lang- und Kurzwaffen

B-Schrank
Norm: VDMA 24992

mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen
- Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen

Keine Munition

B-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech
Norm: VDMA 24992

mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen
- Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen

Munition im Innentresor

Schrank mit
Widerstandsgrad 0
Norm: DIN/EN 1143-1

mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen
- Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen

Munition

Schrank mit
Widerstandsgrad 1
Norm: DIN/EN 1143-1

mehr als 10 Langwaffen
mehr als 10 Kurzwaffen

Munition

Stahlblechschrank
mit Schwenkriegelschloss
oder
gleichwertiges Behältnis
(keine Klassifizierung)

 

nur Munition

Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden; Ausnahmen s. Tabelle. Zulässig ist eine sog. Über-Kreuz-Aufbewahrung von Munition und Waffen. Z.B. kann die Munition für Kurzwaffen in einem A-Schrank mit Langwaffen aufbewahrt werden oder die Munition für Langwaffen mit Kurzwaffen in einem B-Schrank.

Sonstige Waffen müssen so verwahrt werden, dass ein Abhandenkommen oder der Zugriff unbefugter Dritter verhindert wird.
Vergleichbar gesicherte Räume gelten als gleichwertig. Die sichere Aufbewahrung ist der Behörde nachzuweisen.
Behörden können die ordnungsgemäße Aufbewahrung kontrollieren durch Hausbesuche, die den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) wahren müssen.

Wer seine Waffen entgegen den waffenrechtlichen Vorschriften aufbewahrt muss mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € rechnen; wer dies vorsätzlich tut und dabei den Zugriff Unberechtigter ermöglicht, muss mit einer Strafe bis zu 3 Jahren Gefängnis rechnen.

 
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